Satzung
Societas Ethica - Satzung
SATZUNG (zuletzt aktualisiert 23/08/2015)
§ 1 Name
Die Forschungsgesellschaft trägt den Namen Societas Ethica. Sie ist ein Verein gemäß dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 60ff.
§ 2 Zweck
Die Forschungsgesellschaft hat die Aufgabe, regelmäßige Zusammenkünfte der Dozentinnen und Dozenten sowie der Forscherinnen und Forscher an Universitäten und Hochschulen zur Diskussion aktueller Fragen der Ethik herbeizuführen. Die Diskussion soll sich sowohl grundlegenden Problemen der philosophischen und theologischen Ethik als auch Fragen der angewandten Ethik zuwenden.
§ 3 Sitz
Sitz der Forschungsgesellschaft ist Basel/Schweiz.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Dozenten/innen und Forscher/innen für Ethik und verwandte Disziplinen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Praeses. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden. Mitglieder, die drei Jahre ihren Beitrag trotz wiederholter Mahnung nicht entrichtet haben, können ausgeschlossen werden.
§ 5 Organisation
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Präsidium
§ 6 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel jährlich zusammengerufen sowie dann, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung, entscheidet über Satzungsänderungen sowie über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder und setzt den Jahresbeitrag fest.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorzuschlagen. Die Begründung der Vorschläge soll das Kriterium der »angemessenen Repräsentation der Mitgliedschaft« im Vorstand (§7) berücksichtigen.
Die Vorschläge sind dem Vorstand schriftlich (bis spätestens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung) vorzulegen und vom Vorstand (spätestens 24 Stunden) vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern am jeweiligen Ort der Mitgliederversammlung durch Aushang bekanntzugeben.
In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Wahlen regelt das Wahlreglement. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, der/die Praeses-Elect (vgl. § 8) wird hierbei nicht mitgezählt. Bei der Wahl sollte auf eine angemessene Repräsentation der Mitgliedschaft, insbesondere der verschiedenen Regionen und der verschiedenen fachlichen Kompetenzen, geachtet werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind nur einmal wiederwählbar.
Den Vorsitz führt der Praeses.
§ 8 Praesidium
Der/die Praeses wird für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Er bzw. sie ist in der unmittelbar darauf folgenden Periode als Praeses nicht wiederwählbar.
Wahlen für den neuen Praeses werden ein (1) Jahr vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt, die gewählte Person hat den Status eines/einer Praeses-Elect und wird hierdurch Mitglied des Vorstandes.
Der/die Praeses und der Vorstand können gemeinsam einen/eine Vize-Praeses aus ihrer Mitte benennen; dies kann nicht der/die Praeses-Elect sein.
Der Praeses führt die laufenden Geschäfte der Societas Ethica mit Hilfe des Scriba und des Quaestors, die auf Vorschlag des Praeses am Anfang seiner bzw. ihrer dreijährigen Amtszeit von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die drei [Praeses, Scriba, Quaestor] bzw. vier [Praeses, Scriba, Quaestor, Vize-Praeses] bilden das Praesidium des Vereins.
§ 9 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Subventionen und Spenden.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins bleibt auf beschlossene, aber noch nicht eingezogene Mitgliedsbeiträge beschränkt.
§ 10 Archiv
Das Archiv des Vereins befindet sich im Staatsarchiv Basel. Zugang haben das Präsidium und mit einer Bewilligung des Praeses ausgestattete Personen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Monate vorher zugegangen sein. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen der Studienabteilung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Genf zufallen.
Revidiert bei den Jahrestagungen 1976 (Balantonfüred), 1995 (Brixen), 1997 (Gdansk-Oliwa), 2004 (Ljubljana), 2015 (Linköping/Lunnevad).